Die neue Drohnenverordnung: Was gilt ab heute?

Ab heute 01.01.2021 tritt die neue Drohnenverordnung in Kraft.

Welche Änderungen beinhaltet die neue Drohnenregulierung?

Die deutsche Gesetzgebung wird in einigen Aspekten auf einen EU-weiten Standard angepasst:

  • Drohnenflüge werden neu nach drei Risikoklassen eingeteilt: OffenSpeziell und Zulassungspflichtig
  • Für die “einfachste” Kategorien Offen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Flughöhe unter 120 Meter, Sichtkontakt zur Drohne, kein Flug über Menschen und Mindestalter 16 Jahre. 
  • Es gibt Unterkategorien C0 – C4, die je Drohnengewicht und Flugsituation weitere Vorgaben erfüllen müssen
  • Für die meisten Anwendungsfälle in der offenen Kategorie ist eine eine Onlineschulung und Test, sowie eine Registrierung des Piloten ab dem 30.04.2021 vorgesehen.
  • Das unterste Gewichtslimit für Flüge mit (kaum) Einschränkungen ist neu 250 Gramm (aktuell wird das nur von Spielzeugdrohnen und der DJI Mavic Mini eingehalten).
  • Der bisherige “Drohnenführerschein” wird ersetzt durch zwei aufeinander aufbauende Kenntnisnachweise: der kleine“ Drohnenführerschein der Klasse A1/A3 mit Onlinetest und der „große“ Drohnenführerschein der Klasse A2, der bei einer behördlich anerkannten Stelle absolviert werden muss (welche das sind, wird noch bekannt gegeben).
  • Hersteller werden dazu verpflichtet, ihre Drohnen mit einer CE-Zertifizierung (C0 – C4) zu versehen, damit der Kunde schon beim Kauf erfährt, unter welche Kategorie die Drohne fällt.
  • Für alle Drohnen über 250 Gramm ist nach einer Übergangsfrist von einem Jahr spätestens ab 1. Januar 2022 mindestens der kleine“ Drohnenführerschein der Klasse A1/A3 mit Onlinetest erforderlich.
  • Alle Drohnen mit einer Kamera erfordern eine Registrierung des Piloten ab spätestens 01.05.2021 (davon ausgenommen sind nur Spielzeug-Drohnen unter 250 g, die keine Kamera haben!).
  • Jeder Drohnenpilot benötigt zwingend eine Drohnen-Haftpflichtversicherung.

Gilt der alte Drohnenführerschein weiter?

Wer bereits einen Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO hat (umgangssprachlich oft als “alten Drohnenführerschein” bezeichnet), darf diesen während einer Übergangszeit in Deutschland bis höchstens zum 31.12.2021 umschreiben lassen (in den meisten anderen Ländern gilt die kürzere Frist von nur einem Jahr). Aber Achtung: der alte Drohnenführerschein hat lediglich den Wert des kleinen EU-Drohnenführerscheins, das heisst, der Pilot darf damit auch nur nach den Regeln der neuen Drohnengesetzgebung entsprechend der Kategorie des “kleinen” EU-Kompetenznachweis A1/A3 fliegen! Diese Kategorie bedeutet deutlich mehr Einschränkung als sie alten Reglungen, zum Beispiel muss ein deutlich größerer Abstand zu Menschen eingehalten werden (150 Meter).

Umschreiben des alten Drohnenführerscheins beim LBA

Der Antrag für die Umschreibung ist beim Luftfahrt-Bundesamt einzureichen: Das Formular ist bisher nicht aufgeschaltet, sollte aber irgendwann in 2021 verfügbar sein. Allerdings lohnt sich die Umschreibung kaum, die Gültigkeit ist dann beschränkt auf die verbleibende Gültigkeit des alten Drohnenführerscheins. Letztendlich ist wohl einfacher und sinnvoller, die Online-Zertifizierung für den neuen, kleinen EU-Kompetenznachweis zu abzulegen. Die Prüfung dazu wird zentral ab Januar 2021 beim Luftfahrt Bundesamt angeboten und etwa 30-40 Euro kosten. Ein physisches Training ist nicht erforderlich.

Was gilt für bereits gekaufte Drohnen (Bestandsdrohnen)?

DIe neuen EU Drohnenregeln beruhen zum guten Teil auf eine Klassifizierung von Drohnen durch den Hersteller. Keine der aktuell auf den Markt befindlichen Drohnen haben diese Klassifizierung. Alle bereits gekauften Drohnen fallen daher unter die Einstufung für sogenannte “Bestandsdrohnen”:

  • Bestandsdrohnen bis max 500 Gramm: Alle Bestandsdrohnen bis 500 g dürfen während der Übergangszeit ohne Drohnenführerschein in allen Risiko-Kategorien A1, A2 und A3 geflogen werden. dazu gehören z.B. die DJI Mini 2 und DJI Mavic Air (aber nicht der Nachfolger Mavic Air 2!). Es wird weder ein deutscher Drohnenführerschein noch ein kleiner oder großer EU-Drohnenführerschein benötigt. Achtung: Piloten müssen sich trotzdem ab dem 30.04.2021 registrieren!
  • Bestandsdrohnen bis max 2 kg: Über 500 g ist der kleine EU-Drohnenführerschein oder (bis zum 31.12.2022) der “alte” Drohnenführerschein nötig. Damit darf dann gemäss der Regeln der Klasse A3 geflogen werden. Wem diese Regeln zu strikt sind, z.B. weil er die Abstände zu Menschen nicht einhalten kann, muss den großen EU-Kompetenznachweis Klasse A2 erlangen.
  • Bestandsdrohnen über 2 kg: Schwere Drohnen über 2 kg Startgewicht wie z.B. die DJI Inspire dürfen legal nur noch gemäß der Regeln der Klasse A3 geflogen werden! Da diese Drohnen keine Zertifizierung haben, hilft es auch nichts, die neuen EU-Kompetenznachweise zu erhalten.

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